Burg und alte Mühle in Bad Vilbel
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Protokolle der Eigentümerversammlung

Was Sie beim Kauf einer Eigentumswohnung beachten sollten.

Neben den ebenfalls notwendigen Unterlagen, wie Teilungserklärung,

Grundbuchauszug, Wirtschaftsplan, Energieausweis sind die Protokolle der Eigentümerversammlung von großer Bedeutung. Ob Sie von Privat oder einem Makler kaufen – verlangen Sie unbedingt die Protokolle wenigstens der letzten 3 Eigentümerversammlungen!

 

Warum sind diese von so großer Bedeutung?

Hier können Sie erkennen, wie eine Anlage mit Eigentumswohnungen geführt wird, wie gut oder schlecht die Hausverwaltung arbeitet und wie der allgemeine „Umgang der Eigentümer“ untereinander ist. Wie überall im Leben ist nicht alles Sonnenschein. So sind auch in manchen Protokollen mehr oder weniger heftige Debatten über die Tagesordnungspunkte entbrannt. Wenn Sie sich hier den einen oder anderen Punkt finden, der Klärungsbedarf hat, fragen Sie die Hausverwaltung.

Ein sorgfältig arbeitender Makler ist mit den jeweiligen Inhalten der Protokolle vertraut und hat bereits die nötigen Informationen für eventuelle Meinungsverschiedenheiten in den Versammlungen für Sie geklärt. Verlassen Sie sich nicht auf Aussagen, auch wenn sie noch so plausibel klingen, insbesondere wenn Sie von privat kaufen, denn hier wird eine spätere Haftung für einen eventuell auftretenden Mangel nicht einfach durchzusetzen sein. Der professionelle Makler ist mit diesen Angelegenheiten vertraut und ist bei einem Schaden einfacher in die Haftung zu nehmen.

Ein Fall aus der Praxis

Käufer A kauft eine Eigentumswohnung von Käufer B.  3 Zimmer mit 85 m² in einer guten Lage und dazu noch zu einem (vermeintlichen) Schnäppchenpreis von nur 145.000 Euro. Das ganze auch noch mit Garage, einem kleinen Garten für seinen Hund Charlie und ohne Makler.

 

Von den Protokollen der Eigentümersammlung war nie die Rede und bei der Besichtigung machte die Wohnung und das Haus einen guten Eindruck auf Käufer A. Die Parteien waren schnell beim Notar und haben den Kaufvertrag unterschrieben. Käufer A hatte seinen geliebten Hund Charlie gegenüber Verkäufer B erwähnt und freute sich, dass dieser jetzt einen kleinen Garten für sich beanspruchen kann. Verkäufer B war angeblich nichts von dem Beschluss der Eigentümerversammlung bekannt „keine Hunde in der Anlage“. So stand auch der Beschluss in einem Protokoll der Eigentümerversammlung.

 

Nachdem nun Käufer A gezahlt hatte, die Übergabe stattfand und Herrchen und Charlie einziehen wollten – raten Sie mal! Der erste Ärger ließ nur einen Tag auf sich warten. Der Nachbar schob Käufer A einen Zettel unter der Tür durch – „bei uns sind keine Hunde erlaubt“. Käufer A dachte an einen Scherz und rief die Hausverwaltung an. Zu spät, wie sich herausstellte. Der Beschluss – keine Hunde in der Anlage – sei gefasst und der Hausverwalter muss dies auch durchsetzen. Käufer A setzte sich mit Verkäufer B sofort in Verbindung mit und wollte den Kaufvertrag rück abwickeln mit der Begründung, dass der Verkäufer von Charlie wusste, der Käufer A nicht ohne Charlie einzieht. Verkäufer B konnte sich an nichts mehr erinnern. Die Angelegenheit ist nur vor Gericht. Im vorletzten Protokoll der Eigentümerversammlung war der Beschluss mehrheitlich gefasst worden – keine Hunde!